1. Der Kfz-Sachverständige
Dem Geschädigten steht es frei, einen Sachverständigen zur Beweissicherung und Feststellung des Schadenumfangs und der Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen anderen Sachverständigen beauftragt hat. Wenn nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt, also wenn die Schadenhöhe nicht höher als 750,00 € ist, reicht als Schadensnachweis meist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt aus.
2. Unabhängige Beweissicherung / Mietwagen / Nutzungsausfallentschädigung
Die vollständige Beweissicherung über den Schadenumfang und die Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche im vollen Umfang erstattet werden und dass der Unfallschaden vollständig erkannt sowie gegebenenfalls beseitigt wird. Mithilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, sodass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung realistisch bestimmt werden können.
3. Der Umfang des Schadens
Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten und ergänzende Aufnahmen kann einem Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
4. Merkantile Wertminderung
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten bestimmt werden. Ohne einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.
5. Abrechnung auf Gutachtenbasis
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen. Man spricht in diesem Fall von einer fiktiven Abrechnung.
6. Werkstatt des Vertrauens
Sie haben immer das Recht, Ihr Fahrzeug auch in der von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
7. Mietwagen
Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, so haben Sie für die Dauer der Reparatur oder der Beschaffung eines neuen Fahrzeugs Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Benötigen Sie keinen Mietwagen, obwohl Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, so können Sie statt des Mietwagens eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Eingruppierung Ihres Fahrzeuges, aus der sich dann die Höhe des Nutzungsausfalles ergibt, wird durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen.
8. Achtung Schadenmanagement
Halten Sie die Abwicklung eines Unfallschadens stets in Ihren Händen und kümmern Sie sich selbst, auch wenn Ihnen von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht so weit kommen, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch ein sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.
9. Die Versicherung des Unfallverursachers
Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger trägt mit seinem Gutachten dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient letzten Endes allen Versicherungsnehmern, die mit Ihren Beiträgen schließlich die Schadenbehebung finanzieren.
10. Rechtsanwalt
Um seine Ansprüche durchzusetzen, kann jeder Geschädigte einen Rechtsanwalt einschalten. Die Kosten für den Rechtsanwalt werden von der Versicherung des Schädigers übernommen.
Kontaktieren Sie uns
Diese Liste ist nur ein erster Überblick für Sie. Bitte kontaktieren Sie uns in jedem Fall, wenn Sie in einen Unfall verwickelt waren und ein Gutachten benötigen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.