Auf die Frage, ob die Wertgrenze (des zu ersetzenden Schadens) hier im Verhältnis zu den Gutachterkosten unterschritten war kommt es aber für das Gericht nicht alleine an und die bloße Schadenshöhe für sich genommen kann auch nicht Maßstab der Frage der Notwendigkeit der Einschaltung eines Gutachters sein.
Vorliegend kommt nämlich noch der Gesichtspunkt des Vorhandenseins von Vorschäden hinzu, die sich auf die Einstandspflicht des Unfallverursachers sowohl bei der Frage der zu reparierenden Positionen als auf der Wertminderung im Ganzen auswirken können. Zur Feststellung der Forderung, die der Kläger überhaupt nur berechtigt erheben darf, erscheint aber ein bloßer Kostenvoranschlag nicht als ausreichend, zumal dieser tatsächlich wenig geeignet erscheint Vorschäden überhaupt als solche zutreffend zu identifizieren und ihre Auswirkungen auf Reparaturerfordernis und insbesondere etwaige Wertminderung zu dokumentieren.
Der Gesamtschaden am Fahrzeug zudem immer noch dreimal höher ist als die Gutachterkosten und die Abzüge für Vorschäden davon ohne Gutachten gar nicht greifbar vorzunehmen sind, kann vorliegend in der Gesamtbetrachtung der Schadenshöhe, der Reparaturkosten, der Gutachterkosten und der Tatsache, dass Vorschäden vorhanden waren, nicht von einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, sondern muss vielmehr von der Notwendigkeit der Begutachtung zur Feststellung des tatsächlichen Unfallschadens ausgegangen werden.
Die Kosten sind mithin zu ersetzen.