Das Gericht weist die Parteien darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren die Gutachterkosten als erstattungsfähig anzusehen sind. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Bagatellgrenze von 700,00 €uro (vgl. BGH NJW 2005, 356) überschritten ist, da ein Schaden von 794,80 Euro gegeben ist. Weiterhin weist das Gericht darauf hin, dass im Hinblick auf die moderne Fahrzeugtechnik auch für einen Laien nur geringfügige Beschädigungen nicht einschätzbar ist und insoweit ein Sachverständigengutachten als wirtschaftlich geboten anzusehen ist.